Art. 1 Name und Sitz
Unter der Bezeichnung „Club Schweizer Meerfischer (Club Suisse des Pêcheurs en Mer, Club Svizzero dei Pescatori Marittim, Swiss Sea-Angling Club)” besteht mit Sitz beim Präsidenten ein politisch neutraler und überkonfessioneller Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
Art. 2 Zweck und Ziel
Der Verein bezweckt den Zusammenschluss von Fischerinnen und Fischern, welche am Meerangeln interessiert sind. Diese sollen an kostengünstigen Ausflügen und Reisen im In- und Ausland teilnehmen
und eine gute, gesellige Kameradschaft über die Landesgrenzen hinweg pflegen können.
Art. 3 Mitgliedschaft
1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, welche das 13. Altersjahr vollendet hat.
2 Eine Mitgliedschaft wird von der Bewerberin bzw. dem Bewerber schriftlich beim Präsidenten beantragt,
wobei minderjährige Antragsteller die schriftliche Zustimmung ihres Erziehungsberechtigten benötigen.
Nach Zustimmung des Vorstandes und der Bezahlung des Jahresbeitrages sowie dem Kauf des
Club-Abzeichens wird die Mitgliedschaft erworben. Eine allfällige Ablehnung kann ohne Grundangabe
erfolgen.
3 Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit schriftlich zuhanden des Präsidenten, unter der Beachtung einer
halbjährigen Frist, auf das Ende eines Kalenderjahres möglich.
4 Die Mitgliedschaft erlischt bei Nichterfüllung der Vereinspflichten, seien diese finanzieller oder anderer Art.
Mitglieder, die dem Vereinsinteresse zuwider handeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen
werden. Eine Ausschlussentscheid kann innert 20 Tagen zuhanden der ordentlichen Mitglieder-
versammlung angefochten werden, welche endgültig entscheidet.
Art. 4 Mittel
1 Die Einnahmequellen des Vereins sind:
- Jahresbeiträge der Mitglieder
- Spenden, Legate und sonstige Zuwendungen
2 Die Mitglieder haben die Pflicht, den alljährlich von der Mitgliederversammlung festgelegten Mitglieder-
betrag zu bezahlen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei, können aber den Jahresbeitrag ganz oder teilweise
aus freien Stücken entrichten. Mitglieder, welche das 18.Altersjahres noch nicht vollendet haben, bezahlen
nur einen Drittel des ordentlichen Mitgliederbeitrages.
Art. 5 Organisation
1 Die Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Rechnungsrevisorinnen und –revisoren
2 Die Organe des Vereins sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung
ihrer effektiven Spesen und Barauslagen.
Art. 6 Mitgliederversammlung
1 Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich einmal im Frühjahr zusammen.
2 Die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung können der Vorstand oder 2/5 der
Mitglieder unter Angabe des Zwecks verlangen.
3 Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich, unter Angaben der Traktanden mindestens
20 Tage im Voraus, zu erfolgen.
4 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit absoluter Stimmenmehrheit der an Abstimmungen
teilnehmenden Mitglieder gefasst, wobei jedes Mitglied über eine Stimme verfügt. Stimmenthaltung
bedeutet keine Meinung. Es wird ein Beschluss-Protokoll geführt.
5 Für Statutenänderungen ist die Zustimmung von mindestens 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Art. 7 Aufgaben
1 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und hat folgende, nicht delegierbare
Geschäfte zu erledigen:
a) Wahl der Präsidentin / des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder
b) Wahl der Rechnungsrevisorinnen und -revisoren
c) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
d) Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes, der Jahresrechnung und Entlastung der
Vereinsorgane
e) Festlegung des Mitgliederbeitrages
f) Behandlung von Anträgen der Mitglieder
g) Genehmigung des Jahresprogramms
h) Erlass, Abänderung und Aufhebung von Reglementen
i) Festlegung des Reisezieles von subventionierten Reisen
j) Endgültiger Entscheid über den Ausschluss von Mitgliedern
k) Ernennung von Ehrenmitgliedern
l) Statuten-Revision
m) Auflösung des Vereins und Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens
Art. 8 Vorstand
1 Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein gegen aussen. Er ist auch für
die Organisation von subventionierten Clubreisen, weiteren Meerfischer-Reisen und geselligen
Vereinsanlässen verantwortlich.In seine Kompetenz fallen alle Entscheide und Aufgaben, welche durch
dievorliegenden Statuten nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugeordnet werden.
2 Der Vorstand besteht aus
- Präsidentin oder Präsident
- Vize-Präsidentin / Vizepräsident
- 3 bis 5 weiteren Mitgliedern
3 Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Präsidentin /
der Präsident wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand
selbst.
4 Die Zeichnungsberechtigung wird durch Beschluss des Vorstandes geregelt.
5 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die absolute Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
Art. 9 Rechnungsrevisorinnen / Rechnungsrevisoren
1 Zwei Rechnungsrevisorinnen bzw. –revisoren prüfen die Jahresrechnung und führen jährlich mindestens
eine Revision durch. Sie erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Bericht.
2 Die Amtsdauer der Rechnungsrevisorinnen bzw. –revisoren beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
Art. 10 Haftung
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist beschränkt auf ihren Jahresbeitrag.
Art. 11 Auflösung des Vereins
1 Die Auflösung des Vereins kann durch Beschluss einer ausserordentlichen, zu diesem Zweck
einberufenen, Mitgliederversammlung und mit dem Stimmenmehr von 2/3 der anwesenden
Mitglieder beschlossen werden.
2 Das Vereinsvermögen ist einem Verein mit ähnlichem Zweck zu übergeben und / oder kann
unter die Mitglieder verteilt werden.
Art. 12 Inkraftsetzung
Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 10.03.2007 genehmigt. Sie ersetzen die bisherigen Statuten vom 21.03.1999. (Vorgängige Statuten-Revisionen: 12.03.1978, 06.06.1973, 01.02.1969 und 02.03.1963) und treten rückwirkend auf den 01.01.2007 in Kraft.
Unterengstringen, 10.03.2007
Der Präsident: Der Aktuar: